S A T Z U N G

des Fußballsportvereins
FSV Rot – Weiß Prenzlau e.V., Geschäftsstelle: Uckerpromenade 81, 17291 Prenzlau

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
    (1) Der am 22.August 2016 gegründete Fußballsportverein ( FSV ) führt den
        Namen „ FSV Rot – Weiß Prenzlau e.V. „.
        Er hat seinen Sitz in Prenzlau und wird in das Vereinsregister eingetragen.
    (2) Der Verein ist Mitglied im Fußball - Landesverband Brandenburg und im Landessportbund
        Brandenburg e.V. und erkennt die Satzungen und Ordnungen an.
    (3) Als Geschäftsjahr wird das Kalenderjahr( 01.01 – 31.12.) festgelegt.
    
§ 2
Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
    (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „
        steuerbegünstigte Zwecke „ der Abgabeordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der
        Zweck wird verwirklicht ins besondere durch die Ausübung des Fußballsports und anderer Sportarten.
        Diese werden durchgeführt durch Teilnahme an regelmäßigen Wettkämpfen, Trainingseinheiten und
        Turnieren. Der Jugendsport hat hier eine sehr hohe Bedeutung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er
        verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    (2) Die Organe des Verein ( § 8 ) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
    (3) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die
        Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es bedarf keine Person durch
        Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe
        Vergütungen begünstigt werden.
    (4) Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen
        gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
        
§ 3
Gliederung
    (1) Für jede im Verein betriebene Sportart, kann im Bedarfsfall eine eigene, in der einer
        selbstständige/unselbstständige Haushaltsführung, Abteilung gegründet werden.
        
§ 4
Mitgliedschaft
    (1) Der Verein besteht aus Mitgliedern beiderlei Geschlechter :
        - ordentlichen Mitgliedern, die sich im Verein sportlich betätigen
        - passiven Mitgliedern, die sich nicht sportlich betätigen
        - fördernde Mitglieder
        - jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
        - Ehrenmitgliedern
        
§ 5
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
    (1) Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied beitreten.
    (2) Die Mitgliedschaft ist, unter Anerkennung der Satzung des FSV Rot – Weiß Prenzlau, schriftlich zu
        beantragen. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Eine eventuelle Ablehnung
        des Vorstandes ist nicht zu begründen. Für Minderjährige ist die Zustimmung der gesetzlichen
        Vertreter notwendig.
    (3) Passives und förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr
        vollendet hat, und dem Verein angehören will, ohne sich sportlich zu betätigen. Für den Beitritt gelten
        die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder. 
    (4) Die Höhe einer eventuellen Aufnahmegebühr, sowie die Beitragshöhe, sind in der Beitragsordnung
        geregelt.
    (5) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Durch Erlöschen der Mitgliedschaft
        bleiben aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft bestehende Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein
        unberührt.
    (6) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von
        drei Monaten und nur zum 30.06., bzw. zum Ende des Geschäftsjahres zulässig.
    (7) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
        - wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen
        - wegen eines groben unsportlichen Verhaltens
        - wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
        - wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung
        - wegen unehrenhaften Handlungen
    (8) In den Fällen ( Nr. 8 ) ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben,
        sich zu rechtfertigen. Es ist zu der zu der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluss unter
        Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung.
        Die Entscheidung erfolgt schriftlich und ist mit Gründen zu versehen. Der Bescheid über den
        Ausschluss ist dem Betroffenen in geeigneter Form bekanntzugeben. Gegen die Entscheidung ist die
        Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen drei Wochen nach
        Absendung der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
    (9) Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht und sonstige Verpflichtungen gegenüber
        dem Verein bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres bestehen.
    (10)Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem
        Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitglieds
        gegen den Verein müssen binnen sechs Monate nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch einen
        eingeschriebenen Brief dargelegt und geltend gemacht werden.
        
§ 6
Rechte und Pflichten
    (1) Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszeckes an den Veranstaltungen des Vereins
        teilzunehmen. Die Teilnahme der Mitglieder an den vom Verband organisierten Sportgeschehen regelt
        sich nach den Bestimmungen der jeweiligen Fachverbände.
    (2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des
        Vereins zu verhalten. Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft
        verpflichtet.
    (3) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe und Zahlungsweise beschließt
        die Mitgliederversammlung. 
        
§ 7
Maßregelung
    (1) Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vorstandes oder der
        Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder
        eines unsportlichen Verhalten schuldig machen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand
        folgende Maßregelungen verhängt werden :
        - Verweis
        - Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins auf die Dauer von vier
        Wochen.
        § 5 Nr. 8 bleibt davon unberührt.
    (2) Der Bescheid über die Maßregelung – die gegenüber Ehrenmitgliedern nicht möglich ist – ist mit
        einem Einschreiben zuzustellen. Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu, gegen diese
        Entscheidung binnen zwei Wochen nach Absendung Einspruch beim Vorstand einzulegen.
        
§ 8
Organe
    (1) Die Organe des Vereins sind:
        - Die Mitgliederversammlung
        - Der Vorstand
        - zwei Kassenprüfer
        
§ 9
Die Mitgliederversammlung
    (1) Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die
        Jahreshauptversammlung. Diese ist zuständig für :
        - Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
        - Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
        - Entlastung und Wahl des Vorstandes
        - Wahl der Kassenprüfer
        - Festsetzungen von Beiträgen und Fälligkeiten
        - Genehmigung des Haushaltes
        - Satzungsänderungen
        - Beschlussfassungen von Anträgen
        - Berufung gegen den Ausschluss eines Mitgliedes
        - Ernennung von Ehrenmitgliedern
        - Wahl und Ernennung von Ausschüssen
        - Auflösung des Vereins
    (2) Die Jahreshauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie sollte im 1. Quartal
        durchgeführt werden.
    (3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand oder 20 % der Mitglieder,
        innerhalb von einer Frist von vier Wochen, beantragt werden. Ist ein entsprechender Antrag gestellt
        worden, ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen einen Versammlungstermin zu
        bestimmen und einzuladen
    (4) Die Einberufung der Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher
        Einladungen. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladungen reicht die Absendung
        per Post, Mail, Fax und als Info auf der Internetseite aus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem
        Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens vier und höchstens sechs Wochen liegen.
        Mit Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. 
    (5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
        beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen
        gültigen Stimmen. Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine
        Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung
        erfolgen, wenn diese von 5 % der anwesenden Stimmberechtigten verlangt wird.
    (6) Anträge können vom Vorstand und von jedem Mitglied, dass das 16. Lebensjahr vollendet hat, gestellt
        werden.
    (7) Anträge auf Satzungsänderungen müssen zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich
        beim Vorstand des Vereins eingegangen sein.
    (8) Über andere Anträge kann die Mitgliederversammlung nur abstimmen, wenn diese Anträge
        mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sind.
        Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre
        Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit der in der Mitgliederversammlung stimmberechtigten
        anwesenden Mitglieder bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind ausgeschlossen.
    (9) Über alle Versammlungen ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Versammlungsleiter und
        Protokollführer unterzeichnet werden muss.
        
§ 10
Stimmrecht und Wählbarkeit
    (1) Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen stimm- und Wahlrecht.
    (2) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
    (3) Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
    (4) Mitglieder denen kein Stimmrecht zusteht, können als Gäste an den Versammlungen teilnehmen.
    
§ 11
Der Vorstand
    (1) Der Vorstand besteht aus :
        - 1. Vorsitzender
        - 2. Vorsitzender
        - 3. Vorsitzender und Schatzmeister
        - dem sportlichen Leiter
        - dem Leiter Verbands- u Öffentlichkeitsarbeit
    (2) Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und den Beschlüssen der
        Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit
        entscheidet die Stimme der 1. Vorsitzenden bzw. bei Abwesenheit seines Vertreters. Er ordnet und
        überwacht die Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine
        Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann
        verbindliche Ordnungen erlassen.
    (3) Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorstandsmitglieder
        1.Vorsitzender, 2. Vorsitzender und 3. Vorsitzender und Schatzmeister. Gerichtlich und
        außergerichtlich wird der Verein durch mindestens zwei der ersten drei Vorstandsmitglieder
        vertreten.
    (4) Der Vorstand wird jeweils für zwei Jahre gewählt.
    (5) Der Vorstand hat das Recht, bei einem Ausfall eines der fünf Vorstandsmitglieder, ein neues Mitglied
        kommissarisch bis zur nächsten Wahlperiode, einzusetzen.
        
§ 12
Ehrenmitglieder
    (1) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des
        Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Lebenszeit, wenn zwei
        Drittel der anwesenden Stimmberechtigten dem Vorschlag zustimmen.
        
§ 13
Kassenprüfer
    (1) Die Mitgliederversammlung wählt für eine Zeit von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglieder
        des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein dürfen. Die Kassenprüfer haben die
        Kasse des Vereins, einschließlich der Bücher und Belege, mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich
        und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer
        erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer
        Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Leiter für Finanzen und des übrigen Vorstandes.
        
§ 14
Auflösung
    (1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einberufene
        Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten. Es müssen
        Mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Sollte diese Anzahl nicht erreicht
        werden, muss, bei einer Frist von vier Wochen, durch den Vorstand eine neue Mitgliederversammlung
        einberufen werden. Bei der zweiten Versammlung entscheiden dann die anwesenden Mitglieder. In
        jedem Fall wird für eine Auflösung eine ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
        benötigt.

§ 15
Inkrafttreten
    (1) Diese Satzung wurde in der vorliegenden Form auf der Gründungsversammlung am 22.August 2016
        von den Gründungsmitgliedern des Vereins FSV Rot – Weiß Prenzlau e.V. beschlossen.
    (2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks, fällt das Vermögen des
        Vereins dem Landessportbund Brandenburg e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für
        gemeinsame Zwecke zu verwenden hat.

 

Prenzlau, 01. November 2016


Versammlungsleiter                                                                                                               Protokollführer
2. Vorsitzender und Schatzmeister                                                                                        gez. Sven Krüger
gez. Dieter Tack 
        

Satzung im PDF Format

 

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